Geschädigte


Die von Ihren Banken oder Sparkassen auf verschiedene Art und Weise übervorteilten Kunden teilen sich in der Regel auf in drei Hauptgruppen:

  • Gewerbetreibende mit überhöht abgerechneten Sollzinsen und Kontoführungsgebühren auf ihrem Girokonto

  • Privatkunden mit ohne Rechtsgrundlage angepassten Kontoführungsgebühren auf ihrem Girokonto

  • Private Sparer mit zu niedrig verzinsten Prämiensparverträgen


An Gewerbetreibende richtet sich das Angebot von Hans Peter Eibl. Mit dem Kontenprüf- und Beweishilfe-Datenbanksystem EIBL® werden die Beträge aus überhöht abgerechneten Sollzinsen und Kontoführungsgebühren ermittelt und als Grundlage für eine Rückforderung aufbereitet. Mehr dazu hier oder auf www.eibl-kontenpruefung.de.

Privatkunden, die mit unwirksam angepassten Gebühren und Entgelten der Kreditinstitute belastet wurden, haben durch das Eingreifen der BaFin die Möglichkeiten, an ihr Geld zu kommen. Die BaFin hat eine klare Erwartungshaltung an die Banken und Sparkassen in einer Aufsichtsmitteilung formuliert, die Sie hier finden. Die Ansprüche anmelden müssen Sie als Kunde aber selbst, da die Instuitute nicht wie verlangt selbst an die Kunden wenden. Wie Sie als Kunde Ihre Ansprüche stellen, bescheibt zum Beispiel ein Artikel der Deutschen Handwerkszeitung. Bei Geltendmachung berechtigter Ansprüche werden diese in der Regel zunächst heftig bestritten. Inzwischen ermahnt die BaFin die Banken nach zahlreichen Beschwerden. Mehr dazu in einem Artikel auf tagesschau.de.

Sparer, die teilweise mehrere Tausend Euro zu wenig Zinsen für ihre Prämiensparverträge bekommen haben, können sich an die Verbraucherzentralen zur Berechnung ihrer Ansprüche wenden. Es gibt bereits Musterfeststellungsklagen zu diesem Thema. Besonders die Verbraucherzentrale Sachsen ist in diesem Bereich sehr rege. Inzwischen hat auch die BaFin in einer Allgemeinverfügung die Kreditinstitute verpflichtet, Prämiensparkunden über unwirksame Zinsanpassungsklauseln zu informieren. Die betroffenen Institute müssen den Sparern auch erklären, ob diese durch die verwendeten Klauseln zu geringe Zinsen erhalten haben. In diesen Fällen müssen die Banken ihren Kunden entweder unwiderruflich eine Zinsnachberechnung zusichern oder einen Änderungsvertrag mit einer wirksamen Zinsanpassungsklausel anbieten, der die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BHG) aus dem Jahr 2010 (Urteil vom 13.04.2010 – XI ZR 197/09) berücksichtigt.

Interessant sind zu vielen Themen auch die BaFinJournale, die Sie monatlich auf der Webseite der BaFin finden.