Kontenprüfung EIBL - die richterlich anerkannte Beweishilfe


Urteile für Bankkunden

Sehen sich Banken und Sparkassen aufgrund einer professionellen Kontenprüfung mit EIBL dem berechtigten Vorwurf der fehlerhaften Kontoabrechnung konfrontiert, erfolgt, um einen Imageschaden abzuwenden, die Erstattung zu viel berechneter Zinsen und Entgelte. Obwohl es sich nicht selten um beachtliche Beträge handelt, müssen die Geldinstitute dabei keinen Verlust befürchten, da es sich ausschließlich um die Herausgabe von Geld des Bankkunden handelt.

Verjährung aus ungerechtfertigter Bereicherung

Die gesamte Kreditwirtschaft hoffte darauf, dass mit der Schuldrechtsreform im Jahr 2002 eine Verjährung der Ansprüche aus nicht korrekter Kontenführung oder ungerechtfertigter Bereicherung eintritt. Dem entgegen urteilte der Bankensenat am Bundesgerichtshof, dass Zahlungsansprüche aus unkorrekt geführten Bankkonten oder unrechtmäßiger Bereicherung einer Verjährung nicht unterliegen. Ebenfalls gegen die Sichtweise der Banken entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass die Verjährung von Ansprüchen nicht vor Zahlung der letzten Rate beginne.

[BGH XI ZR 487/7]

Vorfälligkeitsentschädigung und Verzugszins

Im Hinblick auf die allzu gern praktizierte Doppelbelastung von Kreditnehmern durch die Kreditwirtschaft schließt sich der Bankensenat des Bundesgerichtshofes der Rechtsauffassung des Frankfurter Landgerichts an, dass bei einem gekündigten Immobilienkredit die Erhebung von Verzugszinsen und einer Vorfälligkeitsentschädigung nicht zulässig ist.

[BGH XI ZR 512/11]

Unmittelbar nach dieser Entscheidung ergab sich für einen Kunden der EIBL Kontenprüfung am 17.01.2013 eine Forderungsreduzierung um 793.133,56 Euro.

Vorfälligkeitsentschädigung bei vom Institut gekündigten Krediten unzulässig!

Wieder einmal musste der Bundesgerichtshof (BGH) "der Gier der Banker" Einhalt gebieten, indem er diesen am 19.01.2016 BGH XI ZR 103/15 und 22.11.2016 BGH XI ZR 197/14 untersagte, bei vom Institut gekündigten Krediten auch noch Vorfälligkeitsentschädigung zu berechnen. Sollte Ihnen "solches widerfahren", berechnen wir Ihnen gerne den von Ihrem Institut mit dem unrechtmäßig angeeigneten Kapital gezogenen Nutzen, damit Sie in der Lage, beides von Ihrer "Hausbank" zurückfordern können.

Forderung aus Grund- und persönlicher Schuld

ebenso sind persönliche Schuld und dingliche Grundschuld basierende Doppelbelastungen von Kreditnehmern nicht zulässig, urteilte am 22.01.2010 das Landgericht Berlin (Az.: 8 O 279/09) welche "eine Heuschrecke geltend machte". Die Berufung wurde vom Kammergericht Berlin am 31.01.2013 (Az.: 4 U 54/10) durch Beschluss zurückgewiesen.

Gutachten und Urteile-Ausriss für Bankkunden mit der Zinsprüfsoftware EIBL®

Gemäß aktueller Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) zum Thema der Kostenerstattung für Privatgutachten gilt:Unternehmen, welche für einen Mangel verantwortlich sind, müssen nicht nur für diesen geradestehen, sondern auch die Kosten des Privatgutachtens erstatten.Zu den Kosten für Privatgutachten aus der EIBL-Kontenprüfung von fehlerhaft abrechnenden Kreditinstituten urteilten u.a.:

04.09.2002 entschied das Oberlandesgericht Nürnberg Fürth 12 W 268/02, zu dessen Aufklärung ein Gutachten von Hans Peter Eibl für den Vorsitzenden einer Schutzgemeinschaft für Bankkunden beigetragen hatte, Zitat:

  • "für den Klageantrag IV. ist in dem mit der Beschwerde erstrebtem Umfang Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung i.S.d. § 114 ZPO besteht, soweit der Antragsteller den vollen Ersatz der ihm durch das in Auftrag gegebene Privatgutachten entstandenen Kosten i.H.v. 44.370,00 DM, also über die bereits vom Landgericht berücksichtigten Kosten i.H.v. 6.655,00 DM hinaus fordert. Es handelt sich dabei –mangels gegenteiliger Anhaltspunkte- um ersatzfähige erforderliche Kosten der Schadensermittlung. Zweifel an der Schlüssigkeit des betreffenden Ersatzanspruches sind gegenwärtig nicht ersichtlich".

Die Beauftragung des richtigen Kontenprüfers spielt eine entscheidende Rolle. Zuverlässigkeit, Maßhaltigkeit und höchste Kompetenz schaffen insbesondere bei Gericht die unerlässlichen Grundlagen für einen vertrauensbildenden und glaubhaften Vortrag. Nur so kann der Antrag auf Prozesskostenhilfe bewilligt werden - nur so kann der Antragsteller horrenden Gutachterkosten entgehen.

Gutachten Sachverständiger Eibl ermöglicht Erlöschen der vom Institut behaupteten Schuld durch Aufrechnung nach § 389 BGB

Gutachten Sachverständiger Eibl urkundlich belegter Parteivortrag / 10.2007

Gutachten Sachverständiger Eibl Prozesskostenhilfe 1988 - 2007

Das gutachterliche Ergebnis einer EIBL-Kontenprüfung veranlasste den Kunden zu einem tollen Dankesbrief samt Foto der Familie, in welchem er seine Freude darüber ausdrückte, dass so eine Reduzierung der Forderung seiner Sparkasse von ursprünglich EUR 1.3 Mio. um 1.0 Mio. EUR auf EUR 300.000 erreicht wurde, nachdem er vor der Beauftragung einer mit EIBL-Kontenprüfung keine Perspektiven mehr sah. Das Team EIBL-Kontenprüfung freut sich mit dem Kunden und seiner Familie.

Gutachten Sachverständiger Hans Peter Eibl

das gutachterliche Ergebnis der EIBL-Kontenprüfung attestiert neben diversen Fehlbuchungen, teilweise unwirksame Vertragsklauseln  (AGB) sowie eine ungerechtfertigte Bereicherung in Höhe von EUR 53.167,06 zuzüglich 5,0 Prozentpunkte über Basiszins.

Gutachten als Lizenznehmer des Zinsstaffelrechner EIBL ermöglicht EUR 65.000,00

Gutachten als Lizenznehmer des Zinsstaffelrechner EIBL ermöglicht relativ kurzen Prozess und ganz schnell EUR 45.000,00.

Das Oberlandesgericht München stellte (24 W 110/06) fest:

  • Die Beklagte hat die behaupteten Wertstellungen zwar pauschal, aber bisher nicht substantiiert bestritten

  • Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 1998, 2529) steht dem Klägern gemäß § 818 BGB auch ein Anspruch auf Herausgabe der aus dem unter a) ermittelten Betrag gezogenen Nutzungen zu, die in Höhe von 5,0 % über dem Diskontsatz (bzw. später Basiszins) veranschlagt werden können

  • Da die mit hinreichender Erfolgsaussicht behaupteten fehlerhaften Wertstellungen auch eine zum Schadenersatz verpflichtende Schlechterfüllung des Kreditvertrages darstellen können, hat die Beklagte in diesem Fall diejenigen Kosten eines Sachverständigengutachtens zu ersetzen, die aus Sicht der Kläger zur Wahrnehmung ihrer Rechte erforderlich und zweckmäßig waren, soweit eine Anspruchsgrundlage besteht (vgl. BGH NJW 2004, 3042, 3044)

  • Soweit nach den obigen Ausführungen hinreichende Erfolgsaussicht bejaht wurde, sind die Ansprüche entgegen der Ansicht des Erstgerichts nicht verjährt,

  • nach herrschender Meinung (vgl. Nachw. bei OLG Braunschweig ZIP 2006, 181, 183) setzt ein Fristbeginn der Verjährung zum 01.01.2002 gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB voraus, dass der Gläubiger zu diesem Zeitpunkt die von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderte Kenntnis bereits erlangt hatte oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangt haben musste. Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat nichts vorgetragen, aus dem sich ergeben könnte, dass die Kläger vom Vorliegen der fehlerhaften Wertstellungen zu diesem Zeitpunkt schon Kenntnis erlangt hatten.

  • Auch das Erstgericht vermag eine positive Kenntnis nicht überzeugend zu begründen. Da die Kläger keine rechtsberatende Tätigkeit ausüben, kann es auch nicht als grob fahrlässig angesehen werden, wenn sie von den in der Tagespresse veröffentlichten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes zu den Wertfeststellungen keine Kenntnis erlangt hatten.

04.12.2001 entschied das Landgericht Nürnberg Fürth 10 O 321/01:

  • Als Kosten der Rechtsverfolgung kann der Antragsteller die Kosten für ein Gutachten grundsätzlich ersetzt verlangen, jedoch nur, soweit ihm Forderungen gegenüber der Antragsgegnerin zustehen könnten und weswegen ihm vorliegend auch Prozesskostenhilfe bewilligt wird.

17.12.1999 verurteilte das Landgericht Heilbronn 2 O 2815/98 nach einem Gutachten von Hans Peter Eibl die beklagte Bank:

  • die Kontoführung der Jahre 1987 bis 1998 neu abzurechnen

  • Wertstellungen von Lastschriften, die vor dem Buchungstag erfolgten, auf den Buchungstag umzustellen,

  • Wertstellungen aus Gutschriften, die nach dem Buchungstag erfolgten, auf den Buchungstag umzustellen

  • Wertstellungen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen, auf den korrekten Bankarbeitstag umzubuchen

  • bei Scheckbelastungen den Buchungs- als den Werttag einzusetzen,

  • sowie zuviel belastete Beträge zu erstatten.


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